Schlussrate

wird ausgezahlt nach Prüfung des Verwendungsnachweises (VN)

116

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§ 14

Allgemeine Unterhaltung

Für die Unterhaltung und Pflege kirchlicher Gebäude und Einrichtungen ist der kirchliche

Eigentümer (bei Kirchengemeinden der Kirchenvorstand) verantwortlich. Der Eigentümer

hat den baulichen Zustand laufend zu überwachen und für die erforderliche

Unterhaltung und Pflege zu sorgen. Bedarf es hierzu der Mitwirkung eines Architekten

oder Sonderfachmannes, hat der Eigentümer Art und Umfang der in Auftrag zu

gebenden Leistungen mit dem Bischöflichen Generalvikariat abzustimmen, die

entsprechenden Verträge zu schließen und dazu die Genehmigung einzuholen.1

 

 

1 Vertragliche Vereinbarungen über die Verantwortung für die Unterhaltung und Pflege

kirchlicher Gebäude, Einrichtungen und Objekte werden hiervon nicht berührt. Im

Übrigen gilt § 3 der Geschäftsanweisung vom 01.10.2000 zum

Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.

 

Weitere Informationen finden sie hier: Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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Die Betreuung der Baumaßnahme

Die Betreuung der Baumaßnahme ist Aufgabe des kirchlichen Bauherrn

- grundsätzlich muss eine schriftliche Erteilung von Aufträgen erfolgen

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Ratenanweisung

- auf Anforderung

- mit Nachweis der Kosten über das Formblatt "Verwendungsnachweis" (VN)

114

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§ 2 (4)

Zuständigkeiten

Für die Vorbereitung, Planung, Einholung behördlicher Genehmigungen, Durchführung,

Finanzierung und Abrechnung von Bauvorhaben in Kirchengemeinden, ist grundsätzlich

der Bauherr zuständig und verantwortlich.

x

§ 8 (5)

Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen

sowie Künstleraufträge

Die Vergabe der einzelnen Gewerke und Leistungen erfolgt durch den kirchlichen

Bauherrn. Zu beauftragen ist der preisgünstigste Bieter. Eine hiervon abweichende

Vergabe ist nur mit Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates zulässig.

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Nennung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Maßnahme

In der Regel

- Einholung von mindestens 3 Angeboten je Gewerk

- Zusammenstellung in eine Kostenaufstellung

- Finanzierungsvorschlag mit Eigen- u. Fremdmittelnachweis

- ggf. weitere Unterlagen

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Projektblatt & Genehmigungsbescheid

- Projektbeschreibung

- Finanzierung

- Zusammenstellung der Baukosten

- Projektbeteiligte

- Terminplan

- Vorprojekte / Planunterlagen

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§ 2 (5)

Zuständigkeiten

Der Kirchenvorstand sollte aus seinen Mitgliedern durch Beschluss einen Bauausschuss

bilden1, dem er die Aufgaben aus Abs. 4 überträgt. Der Bauausschuss sollte aus

wenigstens drei und nicht mehr als fünf Mitgliedern bestehen. Der Bauabteilung sind die

Namen und Anschriften von drei Ansprechpartnern aus diesem Gremium mitzuteilen.

die Arbeitsergebnisse des Bauausschusses werden dem Kirchenvorstand vorgetragen.

den endgültigen Beschluss fasst der Kirchenvorstand.

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§ 8 (2)

Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen

sowie Künstleraufträge

Das Ausschreibungsverfahren mit Wertung und Prüfung der Angebote ist soweit

voranzutreiben, dass vor Baubeginn rund 90 % der Herstellungskosten durch

Unternehmerangebote belegt sind. Über das Submissionsergebnis ist unter Vorlage der

Endsummen der Unternehmerangebote und unter Benennung des preisgünstigsten

Bieters der Bauabteilung zu berichten.

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§ 8 (4 a-d)

Vergabeverfahren für Bauausführungs- und Lieferleistungen

sowie Künstleraufträge

Nach Erteilung der Bauausführungsgenehmigung kann mit der Durchführung des

Vorhabens begonnen werden1; diese setzt voraus:

a) die Vorlage der staatlichen Baugenehmigung,

b) einen Kostenanschlag aller einschlägigen Gewerke gemäß DIN 276,

c) einen mit dem Bischöflichen Generalvikariat abgestimmten Finanzierungsplan,

d) einen Beschluss des kirchlichen Bauherrn über die Durchführung des Vorhabens.

 

1 Auf § 16 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes wird hingewiesen

 

Weitere Informationen finden sie hier: Kirchenvermögensverwaltungsgesetz

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§ 9 (1)

Kostenkontrolle

Bei und nach der Vergabe hat der kirchliche Bauherr zu kontrollieren, ob sich der zu

vergebende Auftrag im Rahmen der Kostenberechnung bewegt. Insbesondere sind

dabei die Stundenlohnarbeiten und Nachtragsangebote ausreichend zu berück-

sichtigen. Kommt es zu Abweichungen zwischen den Ausschreibungsergebnissen und

der vorläufigen Gesamtkostenermittlung/Kostenanschlag gemäß DIN 276, ist vor einer

Vergabe die Bauabteilung einzuschalten, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

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§ 11 (1)

Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes

Bau- und Lieferleistungen sind innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der

Fertigstellung oder innerhalb einer mit dem Unternehmer vereinbarten Frist nach

vorangegangener Baustellenbegehung unter Erteilung eines Abnahmeprotokolls

abzunehmen. Für die Abnahme ist der kirchliche Bauherr zuständig. Der bauleitende

Architekt oder Sonderfachmann, bei Orgel- und Glockenaufträgen die zuständigen

Sachverständigen des Bischöflichen Generalvikariates, sind an der Abnahme zu

beteiligen. Eine Kopie des Abnahmeprotokolls ist allen an der Abnahme Beteiligten und

der Bauabteilung unverzüglich zuzuleiten.

 

§ 11 (2)

Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes

Das Abnahmeprotokoll muss enthalten:

a) die Unterschriften des kirchlichen Bauherrn (seines bevollmächtigten Vertreters) und

des bauleitenden Architekten oder Sonderfachmannes und des Auftragnehmers,

b) das Datum der Abnahme7,

c) die Bestätigung der Brauchbarkeit der abgenommenen Leistungen,

d) die genaue Angabe etwaiger nachbesserungsbedürftiger Leistungsmängel oder

Bauschäden oder noch ausstehender Leistungen,

e) eine Frist zur Behebung festgestellter Mängel,

f) die Bestätigung der Übergabe aller technischen Unterlagen, wie z. B. Montage-,

Bedien- und Wartungsanleitungen für technische Geräte unter Angabe der

Empfängerperson.

§ 11 (3)

Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes

Weisen die erbrachten Leistungen wesentliche Mängel auf, so ist die Abnahme schriftlich

zu verweigern. Eine Durchschrift des Abnahmeverweigerungsschreibens ist der

Bauabteilung unverzüglich zuzuleiten.

 

§ 11 (4)

Abnahme von Bau- und Lieferleistungen und Übergabe des Werkes

Der bauleitende Architekt oder Sonderfachmann übergibt dem Bauherrn das unter

seiner Leitung fertiggestellte Werk im Rahmen einer Begehung oder Besichtigung. Ein

Vertreter des Bischöflichen Generalvikariates ist zur Teilnahme an der Begehung oder

Besichtigung berechtigt.

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Objektbetreuung

Gewährleistungsverfolgung

- jährliche Bauinspektion

- Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

- Info an die Abteilung Bau

 

Bei Mangelfreiheit nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums:

- Auszahlung der Sicherheitseinbehalte

- Rückgabe der Bürgschaften

117

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§ 13 (1)

Objektbetreuung

Es ist Sache des bauleitenden Architekten oder Sonderfachmannes, das erstellte Werk

oder die Lieferungen auf Mängel zu überprüfen und auf die Beseitigung der Mängel bis

zum Ablauf der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen hinzuwirken.

 

§ 13 (2)

Objektbetreuung

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel sind dem Bischöflichen

Generalvikariat anzuzeigen.

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Ortstermin ohne Fachplaner zur Klärung über:

- Art und Umfang der Baumaßnahmen

- Problemdarstellung, Ziele, Alternativen

- Ungefährer Kostenrahmen

- Ungefährer Zeitplan

- Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse

- Finanzierungsmöglichkeiten

- Wahl des weiteren Verfahrens

- Abstimmung über die evtl. Beteiligung Dritter (Architekt, Fachplaner)

- Weitere Voruntersuchungen

2

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Termine Bauliste

September:

Eingabeschluss für das Folgejahr

Anfang November:

Erstbesprechung Bauliste

Ende November:

Abschluss Bauliste

Januar:

erste DVVR-Sitzung zur Kenntnisnahme der Bauliste

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§ 5 (2)

Bedarfs- und Grundlagenermittlung

Vor Planungsbeginn sollen mit dem Bischöflichen Generalvikariat folgende Punkte

erörtert werden:

a) Problemdarstellung, Ziele, Alternativen,

b) Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse oder Objektbeschreibung,

c) Finanzierungsmöglichkeiten.

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§ 7 (3)

Planungsverfahren

Die Auswahl qualifizierter Architekten und Sonderfachleute ist mit der Bauabteilung

rechtzeitig abzustimmen.

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§ 7 (4)

Planungsverfahren

Der Bauherr entscheidet in Abstimmung mit dem Bischöflichen Generalvikariat, ob ein

Wettbewerb durchgeführt wird oder ein Gutachten einzuholen ist.

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Formulierung eines Bauvorhabens

Einzureichen bis zum 30. September für das Folgejahr

(lt. Haushaltsrichtlinien der Bauordnung)

ggf. mit Kosten und Finanzierungsvorschlag

1

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§ 5 (1)

Bedarfs- und Grundlagenermittlung

Die Kirchengemeinden oder andere kirchliche Rechtsträger tragen ihre Vorstellungen

über bauliche, gestalterische oder sonstige dieser Bauordnung unterliegende

Maßnahmen dem Bischöflichen Generalvikariat vor. Die Beteiligung der Architekten,

Ingenieure oder sonstigen Fachleute bedarf in diesem Stadium des Verfahrens der

Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates.

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Interne Abstimmung bei bedeutenden Maßnahmen

Bei bedeutenden Maßnahmen:

ggf. interne Abstimmung mit den beteiligten Fachabteilungen des Bistums

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Aktenvermerk

als Grundlage für das weitere Verfahren mit

- grober Baubeschreibung

- Definiton des Projektziels

5

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Mehrkosten

Mehrkosten sind generell anzumelden und das Verfahren ist mit der Abteilung Bau

abzustimmen.

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Abrechnung

Verwendungsnachweis (VN)

- Rechnungskopien

- mit Nachweis der Kosten über das Formblatt "Verwendungsnachweis" (VN)

- Abnahmeprotokolle

- sämtliche Planungsunterlagen und Dokumente

- weitere Genehmigungen

- Abschlussbestätigung

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§ 12 (1)

Abrechnung

Nach Übergabe des Werkes und Beendigung des Bauvorhabens ist dem Bauherrn und

dem Bischöflichen Generalvikariat eine Bauabrechnung mit Belegen zur Prüfung

vorzulegen. Die Bauabrechnung muss enthalten

a) Aufstellung der festgestellten Kosten nach DIN 276 mit Angaben der Firmen und

eventuell einbehaltener Sicherheitsbeträge,

b) Gegenüberstellung der genehmigten Kosten (Finanzierungsbescheid,

Nachfinanzierung) und der festgestellten Kosten; eventuell entstandene Mehrkosten

sind ausreichend zu begründen,

c) Berechnung der tatsächlich erstellten Flächen und Rauminhalte nach DIN 277;

d) Abnahmebescheinigung der staatlichen Aufsichtsbehörden,

e) Abnahmeprotokoll über Bau- und Lieferleistungen der Unternehmen.

 

§ 12 (2)

Abrechnung

Mit der Bauabrechnung sind dem Bauherrn und der Bauabteilung je eine Ausfertigung

der für den Bauherrn beschafften und für ihn gefertigten Pläne und sonstigen

Unterlagen, je ein Satz Ausführungspläne im Maßstab 1 : 50 als Mutterpause und

Lichtpause und eine Fotodokumentation, sofern vorhanden, zuzuleiten.

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